ASCD – Gewässerverordnung

Die Gewässerverordnung des Angelsportclub Dudenhofen e.V.

Stand (2020 – Gültig bis Dato)


1. Grundsätzlich gelten folgende gesetzliche Bestimmungen

Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische

(Hessische Fischereiverordnung – HFischV) vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVBl. S. 247) Auf Grund des §37 Nr. 1 bis 10, 13 und 16 bis 21 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674)


2. Kontrolle und Ausweise

  • Für die Ausübung des Angelns besteht Fischereischeinpflicht. Jeder Angler muss einen gültigen Fischereischein und einen gültigen Erlaubnisschein (Angelberechtigung des ASC-Dudenhofen) mit sich führen.
  • Jedes Mitglied des ASC-Dudenhofen ist zur Kontrolle auf dem Vereinsgelände berechtigt. Bei Widersetzungen der Kontrolle, sind öffentliche Stellen und der Vorstand zu benachrichtigen.
  • Dem Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Er ist berechtigt, nach Bedarf eine Taschenkontrolle vor zu nehmen. Des Weiteren ist er berechtigt, eine vorübergehende Gewässersperre auszusprechen.

3. Rechte und Pflichten

  • Es ist die Pflicht des Anglers, seinen Angelplatz in zumutbarem Umfang vor und nach dem Angeln zu säubern und den Müll vorschriftsmäßig zu entsorgen.
  • Fische dürfen entweder in geeigneten Setzkeschern oder in geeigneten Behältnissen maximal während der Zeit des Angelns gehältert werden, wenn sie im Fanglimit liegen. Die Hälterung muss vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische ausschließen und ist zeitlich auf ein Minimum zu beschränken.  (Setzkescher min. 50cm Durchmesser und eine Länge 3,5m)
  • Es sind maximal 2 Handangeln erlaubt.
  • Die Fangliste ist immer sauber zu führen. (Angel App bei Beginn des Angelns starten und alle Fänge im Fang Buch eintragen) Die Fangbuchabgabe erfolgt automatisiert auf digitalem Wege. Es werden alle entnommenen und nicht entnommenen Fische eingetragen.
  • Fische, die zur Mitnahme bestimmt sind, müssen sofort, spätestens jedoch am  Ende  des  Angelns nach  sachgemäßer  Hälterung  waidgerecht  getötet  werden.
  • Ein  schonendes  Anlanden  und  ggf.  Zurücksetzen  von  Fischen  muss  durch den Angler sichergestellt sein.
  • Jeder Angler muss ein geeignetes Maßband, einen Hakenlöser, ein Müllsammelbehältnis sowie ein geeignetes Instrument zum waidgerechten Betäuben und Töten von Fischen mitführen.
  • Gefangene  untermäßige  oder  der  Schonzeit  unterliegende  Fische  sind  unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und schonend wieder in die Gewässer einzubringen. Bei tief geschluckten Angelhaken ist die Angelschnur direkt am Fischmaul zu durchtrennen und der Fisch zurückzusetzen.
  • Es gelten die aktuellen Tierschutzverordnungen.
  • Der Inhaber eines Erlaubnisscheins ist verpflichtet, Fischsterben sowie Gewässerverschmutzungen in dem von ihm genutzten Gewässer umgehend dem Vorstand und / oder der Leitstelle (Nummer: 112) sofort anzuzeigen. Die Meldepflicht zum zuständigen fischereiausübungsberechtigten Regionalverband kommuniziert der Gewässerwart.
  • Grillen ist nur in dafür geeigneten Behältern erlaubt. In Trockenzeiten kann ein Grillverbot durch den Vorstand ausgesprochen werden.
  • Offenes Feuer ist strengstens verboten.
  • Zelte oder ähnliches dürfen gestellt werden. Es sind Flurschäden zu vermeiden.
  • Beim Forellenangeln werden durch den Vorstand bestimmte Kunstköder und Angelarten nach Freigabe der Besatzforellen am kleinen See freigeben. Dies beinhaltet das Angeln mit bestimmten Kunstköderarten aus dem Bereich des Forellenangelns, wie z.b Spirolino fischen, Fliegenfischen usw. Am großen See ist das fischen mit Kunstködern und das Fliegenfischen ganzjährig erlaubt.
  • Gastangler dürfen nur am großen See angeln. Der Kleine See ist für Gastangler gesperrt. (Ausnahme sind geladene Gäste zum Freundschaft.- und Gastangeln auf Vereinsebene)

4. Es ist nicht gestattet

  • Das angeln mit lebenden Köderfischen.
  • Anfüttern jeglicher Art. (Ausnahme sind Stippfischer, Futterkörbe oder ähnliche Methoden mit schnelllösendem Futter oder lebend Futter (Maden) bis zu einer maximalen Tagesmenge von 500g pro Angler)
  • Zum  Schutz  der  Flora  und  Fauna  sowie  der  Angelstellen  an  unseren  Gewässern ist es nicht gestattet, die Uferbereiche und deren angrenzenden Flächen mit Wohnwagen, Wohnmobilen und mehrachsigen Anhängern zu befahren. (Sonderfreigaben hält sich der Vorstand vor)
  • Angeln vom Boot, sowie das Befahren der Gewässer. (Ausnahme: Arbeiten im/am See, Kontrollfahrten und Vereinsangeln zum Köderauslegen nach Freigabe durch den Vorstand) Sondergenehmigungen hält sich der Vorstand vor.
  • Das Schwimmen ist aus Sicherheitsgründen sowie aus Versicherungstechnischen Gründen strengstens untersagt. (Ausnahme ist das Anlanden von Fischen zum schonenden abhacken)
  • Ausgelegte Ruten unbeaufsichtigt liegen zu lassen.
  • Zwillings und Drillingshacken sind nur für Raubfischmontagen zulässig.
  • Fischreste wie das Ausnahmegut, Kopf und Schuppen der Fische muss in einem Müllbeutel sachgerecht in einer Restmülltonne am Wohnort entsorgt werden. Es dürfen keine Fischreste im Wasser oder an Land entsorgt werden.

5. Fanglimit und Entnahme

a.      Fanglimit und Entnahme

Achtung – Am kleinen See ist das Fischen mit Kunstködern untersagt!!!

Art Gewässer Mindestmaß Entnahme
Graskarpfen Großer
See
———— Entnahmeverbot
Graskarpfen Kleiner
See
———— Entnahmeverbot
Hecht Großer
See
50cm 1 pro Woche
Hecht Kleiner
See
50cm 1 pro Monat
Stör Großer
See
———— Entnahmeverbot
Stör Kleiner
See
———— Entnahmeverbot
Wels Großer
See
50cm 1 pro Woche
Wels Kleiner
See
50cm 1 pro Woche
Karausche

Giebel

Großer
See
———— Entnahmeverbot
Karausche

Giebel

Kleiner
See
———— Entnahmeverbot
Karpfen Großer
See
45cm 1 pro Woche
Karpfen Kleiner
See
45cm 1 pro Woche
Schleie Großer
See
25cm 1 pro Woche
Schleie Kleiner
See
25cm 1 pro Woche
Aal Großer
See
50cm 1 pro Woche
Aal Kleiner
See
50cm 1 pro Woche
Besatzforellen ——— 3 pro Tag
  • Graskarpfen und Stör unterliegen dem absoluten Entnahmeverbot.
  • Das Angegebene Mindestmaß für Wels ist eine Vereinsreglung.
  • Alle nicht aufgeführten Arten, unterliegen den Bestimmungen unter Punkt „b“.

b. Schonzeiten Hessen mit Sonderregeln ASCD

Bezeichnung Schonzeit Mindesmass
Aal 01.10.-01.03. 50 cm
Aland 01.04. – 31.05. 30 cm
Äsche 01.03. – 15.05. 30 cm
Bachforelle 01.10. – 31.03. u25 cm ü60 cm
Barbe seit 2017 ohne 38 cm
Hecht 01.02. – 15.04. 50 cm
Stichling 01.05. – 30.06. 00 cm
Gründling 15.04. – 30.06. 00 cm
Karpfen (Wildform) 15.03. – 31.05. 45 cm
Moderlieschen 01.05. – 30.06. 00 cm
Nase 15.03. – 30.04. 25 cm
Rotfeder 15.03. – 31.05. 20 cm
Schleie 01.05. – 30.06. 25 cm
Stör NUR ASCD Entnahmeverbot
Schmerle 15.04. – 30.05. 00 cm
Zander 01.02. – 15.04. 50 cm
Wels seit 2018 nur ASCD 50 cm
Graskarpfen NUR ASCD Entnahmeverbot

Die Angaben der ges. Schonzeiten von Hessen sind unverbindlich. Bitte immer mit der aktuellen ges. Vorgaben prüfen. 


6. Hinweis

  • Bei Verstoß der Gewässerordnung kann der Vereinsausweis entschädigungslos eingezogen werden.
  • Der ASC-Dudenhofen haftet nicht für Schädigungen der Gesundheit, Sachschäden sowie Verlusten von Vermögenswerten.
  • Auf dem gesamten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung (STVO). Das Befahren der Anlage ist nur Vereinsmitgliedern erlaubt. Besucher müssen auf den Parkplatz des Vereinsheims parken. Sonderfreigaben hält sich der Vorstand vor.
  • Gastkarten werden nur in Begleitung eines Vereinsmitgliedes ausgeben.
  • Der Vorstand kann Entnahmeverbote und Fangbeschränkungen nach Bedarf vergeben.
  • Gastangler dürfen bei Verstoß des Geländes verwiesen werden. Alle Ansprüche entfallen in diesem Augenblick und eine Rückzahlung der Tageskarte wird somit ausgeschlossen.

Euer Vorstand