ASCD – Satzung

Satzung des Angelsportclub Dudenhofen e.V.

(Stand 2020 gültig bis Dato)

§ 1 | Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Angelsportclub – Dudenhofen e.V.
Er hat sein Sitz in 63110 Rodgau und ist eingetragener Verein unter der Vereinsregister Nr.469 des Amtsgerichtes Seligenstadt.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 | Zweck und Aufgaben des Vereins

I. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
II. Zweck des Vereins:
1. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes nach § 52 Abs. 2 Ziffer 8. AO.
2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des Verband Deutscher Sportfischer (VDSF).
3. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürliche Wasserläufe und des Artenschutzes.

III. Aufgaben des Vereins:
a. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.
b. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer, insbe-sondere Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer ein.
c. Förderung der Vereinsjugend
d. Förderung des Castingsportes
2. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur – und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch. Mitglied im Landesverband Deutscher Sportfischer Hessen e.V.

§ 3 | Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 | Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an und benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft darf nicht zum Zweck des gewinnbringenden Erwerbs verwendet werden.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

§ 5 | Mitgliedsbeitrag, Gebühren, Spenden

1. Die Mittel des Vereins werden insbesondere aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, durch außerordentliche Zuwendungen und durch Entgelte für gemeinnützige Dienstleistungen inklusive Gebühren.
2. Über eine Änderung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Jahresbeitrag ist unaufgefordert jeweils zu Beginn des Kalenderjahres mit einer vierwöchigen Frist fällig.
4. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, solange, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist.
5. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres neu aufgenommen werden, zahlen den vollen Jahresbeitrag. Der Beitrag wird mit der Mitgliedsaufnahme fällig.

§ 6 | Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Tod.
2. Durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
3. Durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

a. gegen die Regel der Satzung grob verstoßen hat,
b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer
geschädigt hat,
c. wenn, es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der
Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d. wenn, es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder
beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e. wenn, es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu
Streit und Unfrieden gegeben hat und,
f. wenn, es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit
seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigentum (Papiere und Schlüssel etc.) sind zurückzugeben.

§ 7 | Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen
oder nur bestimmten Vereinsgewässern
c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 8 | Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der
gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen,
c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige
beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 9 | Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 10 | Wahlen und Abstimmungen

1. Wahl – und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dies in der Satzung oder zwingend im Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung ist als Ablehnung zu werten.
3. Wahlen sind offen durchzuführen, wenn nicht aus der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl verlangt wird. Abstimmungen sind nur geheim durchzuführen, wenn dies beschlossen wird.
4. Jede in ein Vereinsorgan Gewählte kann von dem Wahlorgan abgewählt werden. Dazu bedarf es einer ¾ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
5. Die Wahlperioden betragen einheitlich 3 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§ 11 | Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshaupversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden regelmäßig im ersten Jahresquartal einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Stadt Rodgau.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes oder der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung in der unter § 11 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung bestimmte Weise einzuladen.
3. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden vom Angelsportclub – Dudenhofen. Im Falle seiner Verhinderung kann die Leitung der Versammlung auch durch einen vom Vorstand bestimmten Vertreter erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Vorstandsvorsitzende gibt diese Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung den Mitgliedern in der Versammlung bekannt. Über eine Angelegenheit, die nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur nach Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder entschieden werden.

§ 12 | Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und seine
Entlastung,
c. Festsetzung von Aufnahme – und Mitgliedsbeiträgen
d. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über den Erlass einer
Vereinsordnung und alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten
Angelegenheiten, sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen
Aufgaben,
e. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über dessen
Vermögen,
f. die Wahl eines Kassenprüfers,
g. die Entscheidung über die Rechtsbehelfe bei Ablehnung eines
Aufnahmeantrags bzw. bei Ausschließung eines Mitgliedes durch den Vorstand.

§ 13 | Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem:
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Schriftführer
d. Schatzmeister
e. Gewässerobmann
f. Sportwart
g. Jugendwart
h. Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Diese sind Einzelzeichnungsberechtigt.
2. Alle Vorstände werden in getrennten Wahlgängen durch die Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedsversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet:
a. durch Ablauf der Amtszeit
b. mit der Niederlegung des Amtes
c. mit Abberufung durch die Mitgliederversammlung
d. mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes aus dem Verein
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl. Die Ersatzwahl gilt für die rechtliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Bei fristlosem Ausscheiden aus dem Verein kann der Restvorstand kommissarisch eines seiner Mitglieder mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen.
7. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

§ 14 | Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 15 | Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Zusammenschluss mit einem anderen Angelsportverein ist eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung erforderlich. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder notwendig.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rodgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 | Arbeitsdienst

Jedes aktive Mitglied ist zur Ableistung der Pflichtarbeitsstunden unabhängig vom Alter und Geschlecht verpflichtet. Von der Pflicht der Ableistung kann nur dann abgesehen werden, wenn das Mitglied aus nachweislichen gesundheitlichen Gründen keine unangemessenen Aufgaben leisten kann. In diesem Fall werden auch für die entfallenen Arbeitsstunden keine Strafgebühren erhoben. Grundsätzlich sind für alle volljährigen Mitglieder, unabhängig des Alters und Geschlechts, das festgelegte Volumen an Stunden des Arbeitsdienstes zu erbringen. Für jugendliche Mitglieder ist das Volumen auf 50% reduziert, bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres. Nicht geleistete Stunden werden am Anfang des neuen Jahres als Strafgebühr dem Mitglied in Rechnung gestellt. Eine Übertragung von offenen Arbeitsstunden in das kommende Jahr ist nur unter Vorbehalt und Entscheidung des Vorstandes in Ausnahmesituationen möglich.

§ 17 | Datenschutz

Jedem Mitglied ist bekannt, dass der Verein für seine Zwecke auf die Person des Mitgliedes bezogene Daten entsprechend dem Datenschutzgesetz verarbeitet und nutzt. Es stimmt mit dem Aufnahmeantrag dieser Nutzung

Euer Vorstand des
Angelsportclub Dudenhofen e.V.